Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der Beantragung der Approbation

In den letzten Monaten und Jahren haben sich die Anforderungen an den Nachweis adäquater Sprachkenntnisse bei der Erteilung der Approbation stark verschärft. Reichte bis 2015 in den meisten Bundesländern ein B2-Zertifikat, fordern inzwischen alle Bundesländer auch den Nachweis von Fachsprachkenntnissen.

Allgemeiner Stand:

Ende Juni 2014 hat die Gesundheitsministerkonferenz Richtlinien bezüglich der für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse zur Erteilung der Approbation festgelegt. Allerdings sind die Bundesländer nicht verpflichtet, diese umzusetzen und nicht genau auf diese Weise.

Kurz zusammengefasst soll in Zukunft folgendes gelten:

  • Ärzte und Zahnärzte sollen in der Allgemeinsprache über das B2-Niveau verfügen, während man sich in der Fachsprache am C1-Niveau orientiert
  • Nach Möglichkeit sollen diese Kenntnisse nicht durch zwei getrennte Sprachprüfungen erbracht werden – leider wurde dies kaum umgesetzt. Die meisten Bundesländer fordern für die Beantragung der Approbation ein B2-Sprachzertifikat, wonach erst die Anmeldung zur Fachsprachprüfung erfolgt.
  • Die Fachsprachprüfung soll folgende Struktur haben: Simuliertes Patientengespräch (20 min.), Erstellen eines Kurzarztbriefs (20 min.), Fachgespräch mit einem anderen Arzt/Zahnarzt (20 min.). Alle drei Elemente müssen bestanden werden. Bei Nichtbestehen eines Elements muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
  • Bei diesem Test soll es um die reinen Sprachkenntnisse gehen, das Fachwissen darf nicht überprüft werden!
  • Diesen Test brauch nicht durchzuführen wer „ohne Zweifel muttersprachliche Deutschkenntnisse verfügt“ oder Medizin/Zahnmedizin in Deutschland studiert hat.

Das entsprechende Dokument mit allen Details finden Sie hier.

Da die einzelnen Bundesländer derzeit noch unterschiedliche Prozeduren bei der Überprüfung der (fachlichen) Sprachkenntnisse anwenden, haben wir nachfolgen den Status Quo zusammengefasst.

Für diese Zusammenfassung können wir natürlich keine Gewähr übernehmen. Genaue Auskünfte erhalten Sie immer bei den entsprechenden Behörden direkt.

Sprachanforderungen der einzelnen Behörden

Bayern

Behörde: Bezirksregierung von Oberbayern, München
B2-Zertifikat notwendig: Ja
Fachsprachprüfung: Ja

Behörde: Bezirksregierung von Unterfranken, Würzburg
B2-Zertifikat notwendig: Nein
Fachsprachprüfung: Ja

Baden-Württemberg

Behörde: Regierungspräsidium Stuttgart
B2-Zertifikat notwendig: Ja
Fachsprachprüfung: Ja

Rheinland-Pfalz

Behörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz
B2-Zertifikat notwendig: Ja
Fachsprachprüfung: Ja, bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen in Mainz

Hessen

Behörde: Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Frankfurt
B2-Zertifikat notwendig: Ja
Fachsprachprüfung: Ja – PKT von der FIA (Freiburg International Academy) oder TELC B2/C1 Medizin Fachsprachprüfung (kein TELC B2/C1-Medizin ohne den Zusatz „Fachsprachprüfung“ mehr!).

Nordrhein-Westfalen

Behörde: Fünf Bezirksregierungen in Köln, Düsseldorf, Münster, Detmold, Arnsberg
B2-Zertifikat notwendig: Ja
Fachsprachprüfung: Ja, bei der jeweiligen Ärztekammer (Nordrhein, Westfalen-Lippe)

Thüringen

Behörde: Thüringer Landesverwaltungsamt
B2-Zertifikat notwendig: Ja.
Fachsprachprüfung: Ja

Medizinischer Sprachtest der „Freiburg International Accademy“ (FIA):

Die FIA ist eine Initiative des Universitätsklinikums Freiburg, die verschiedene Lehrangebote insbesondere Sprachkurse für ausländische Ärzte anbietet. Die FIA hat einen „Patientenkommunikationstest“ (PKT) entwickelt, der von einigen Bundesländern als Nachweis der erforderlichen Fachsprachenkenntnisse für die Erteilung der Approbation anerkannt wird. Für die Anmeldung zum PKT ist es notwendig, dass man schon über ein B2-Zertifikat Deutsch verfügt. Die FIA erkennt nicht alle Sprachzertifikate an. Möchte man Sicherheit haben, empfehlen wir eine Sprachprüfung beim Goethe-Institut oder einen TELC-Sprachtest abzulegen.

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